Muster-Geschäftsbedingungen für Verträge über Omnibusvermietung
(Fassung ab 20.07.2025)
des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V.
I. Wichtige Hinweise
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) e.V., Reinhardtstraße 25, 10117 Berlin, stellt die nachstehenden Muster-Mietomnibusbedingungen nach Maßgabe der nachfolgenden Hinweise unverbindlich als Empfehlung zur Verfügung.
1. Die nachstehenden unverbindlichen Musterbedingungen gelten für Verträge über Mietomnibusse. Sie können nicht verwendet werden – weder insgesamt noch auszugsweise – für Pauschalreiseverträge, die Tätigkeit als Reisevermittler oder Vermittler von sonstigen touristischen Verträgen mit Endverbrauchern sowie gleichfalls nicht für Verträge über die Überlassung touristischer Leistungen an sogenannte Wiederverkäufer, also eine sogenannte Paket-Reiseveranstalter-Tätigkeit.Ab dem 20.07.2025 ist ausschließlich diese Fassung zu verwenden. Näheres hierzu – insbesondere zu Printmedien – siehe Anhang auf der Folgeseite!
2. Soweit Gegenstand dieses Vertrages ausschließlich die mietweise Überlassung eines Omnibusses mit Fahrer und gegebenenfalls Nebenleistungen (z.B. Bordverpflegung, siehe hierzu Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dieser Hinweise) ist, können diese Mietomnibusbedingungen sowohl gegenüber privaten Kunden und Gruppen (Verbraucher), als auch gegenüber gewerblichen Auftraggebern (Unternehmer) verwendet werden.
3. NEU & WICHTIG: Die vorliegenden Mietomnibusbedingungen werden nur dann Vertragsinhalt mit dem Kunden, sofern und soweit sie rechtswirksam dem individuellen Vertrag zugrunde gelegt werden, d.h. mit dem Kunden vereinbart werden. Dazu ist dem Auftraggeber – insbesondere bei Auftraggebern, die Verbraucher sind, z.B. die private Hochzeitsgesellschaft – eine sogenannte „zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit“ der Mietomnibusbedingungen VOR der Auftragserteilung durch den Auftraggeber zu ermöglichen. Dies schreiben die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften so vor. Am sichersten und einfachsten geschieht dies, wenn konsequent mit jedem Angebot per Email die Mietomnibusbedingungen als Anhang im .pdf Format angehängt werden, oder das Angebot Bestandteil eines .pdf Dokumentes ist, in dem die Mietomnibusbedingungen bereits enthalten sind und im Angebotstext auf die Mietomnibusbedingungen hingewiesen wird, z.B. durch die Formulierung: „Es gelten die beiliegenden Mietomnibusbedingungen“.Das Busunternehmen ist im Streitfall beweispflichtig, dass die Mietomnibusbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, d.h. er muss nachweisen können, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, vor der Auftragserteilung von den Mietomnibusbedingungen des Busunternehmens Kenntnis zu nehmen.
Hinweis: Die Mietomnibusbedingungen gelten nicht automatisch wie z.B. ein für allgemeingültig erklärter Tarifvertrag. Jedes Busunternehmen muss seine auf seine Firma ausgefertigte Version mit den jeweiligen Auftraggebern wirksam vereinbaren.
Deshalb wird grundsätzlich empfohlen, dass die Mietomnibusbedingungen stets mit dem Angebot an den Interessenten übersandt werden und im Angebot auf die Geltung der Mietomnibusbedingungen hingewiesen wird!
4. WICHTIG: Die vorliegenden Mietomnibusbedingungen können auch nur wirksam vereinbart werden, sofern und soweit sie nicht durch eine individuelle und einzelvertragliche Regelung zwischen dem Busunternehmen und dem Kunden abbedungen bzw. „ausgehebelt“ werden.
Im Zuge der Corona-Pandemie sind uns von Busunternehmen verwendete Auftragsformulare und Vertragsbestätigungen zur Kenntnis gebracht worden, die die Gefahr bergen, abweichend als „Werkvertrag mit Verpflichtung zum Erfolg“ ausgelegt werden zu können. Das bedeutet konkret, dass eine falsche oder unzutreffende Vertragsbestätigung die Regelungen dieser Mietomnibusbusbedingungen gegenstandlos machen können. Deshalb muss zukünftig insbesondere darauf geachtet werden, dass durch den konkreten Auftrag bzw. dessen Bestätigung nicht die für das Busunternehmen günstigen Regelungen der Mietomnibusbedingungen ganz oder teilweise abbedungen werden. Denn ganz allgemein gilt, dass stets die individuelle Abrede zwischen den Parteien vorrangig vor den allgemeinen Vertragsbedingungen herangezogen werden, um den Inhalt und die rechtlichen Folgen des Vertrages zu bewerten (Auslegung nach dem Motto: „Was wollten die Parteien vereinbaren?“).
Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, die Angebote und insbesondere die Vertragsbestätigung inhaltlich nach der unter Ziffer III. dargestellten Empfehlung zu gestalten.
Diese Empfehlung betont den vereinbarten Mietcharakter der Bereitstellung des Mietomnibusses durch die Angabe des Mietobjektes, der Anzahl des/der Fahrer, der Dauer der Miete (Beginn und Ende), sowie der Inklusivkilometer der Anmietung. Alle weiteren oder darüberhinausgehenden Angaben, insbesondere Anlass, Zweck und geplante Fahrtstrecke) sind für das Mietverhältnis strenggenommen nicht vertragsrelevant und dürfen deshalb allenfalls in die gesondert abgetrennte Aufzählung der Kalkulationsgrundlagen aufgenommen werden (z.B. wenn mehrere Fahrten vor Ort geplant sind).
Die Angabe der Inklusivkilometer dient der Festlegung des Inklusivpreises und muss keineswegs kilometergenau erfolgen. Sie dient dem Busunternehmen nur dazu, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu erlangen, falls entgegen der ursprünglichen Planung der Auftraggeber wesentlich weitere Strecken mit dem Mietomnibus fahren möchte und das Busunternehmen diesem Wunsch nachkommt.
Bei Überschreitung der Mietzeit oder der Inklusivkilometer ist grundsätzlich eine anteilige Mehrvergütung im Verhältnis zum ursprünglichen Mietpreis vereinbart. Das bedeutet beispielweise: Ist eine Mietzeit von 50 Stunden bei 1000 Inklusivkilometer für 2.500,- € vereinbart, würde jeder Mehrkilometer mit 2.500,-€ ./. 1000 km = 2,50 €/km vergütet, jede Stunde Mietzeit mit 2.500,-€ ./. 50h = 50,- €/h.
Auch hier kann das Busunternehmen selbstverständlich abweichende Vereinbarungen treffen, dies sollte dann auch wiederum konkret im Angebot und in der Vertragsbestätigung erfolgen (z.B. „Mehrkilometer: 1,50€ /km; Mietzeitverlängerung: 75,- € je angefangener Stunde“).
5. Stornokosten (Rücktrittskosten)
Das Omnibusunternehmen ist selbstverständlich frei in der Festlegung von Rücktrittskosten („Stornokosten“) die bei Absage des Auftrages durch den Auftraggeber anfallen sollen. Die Empfehlung der Mietomnibusbedingungen bildet die gesetzliche Regelung ab, nach der das Omnibusunternehmen auch bei Rücktritt vom Mietvertrag durch den Auftraggeber den vereinbarten Mietzins verlangen darf, sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Die ersparten Aufwendungen sind in Übereinstimmung mit der rechtlichen Praxis in der Empfehlung mit 30% des kalkulierten Mietpreises pauschaliert, so dass grundsätzlich ein vertraglicher Entschädigungsanspruch von 70% für das Busunternehmen vereinbart wird, wobei jedoch der Auftraggeber jederzeit das Recht hat, dem Busunternehmen nachzuweisen, dass diesem ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die grundsätzliche Regelung in der Empfehlung der Mietomnibusbedingungen hindert das einzelne Busunternehmen selbstverständlich nicht daran, allgemein oder in konkreten Fällen abweichende Regelungen mit dem Auftraggeber zu treffen.
Eine solche abweichende Regelung kann
a) individuell im jeweiligen Angebot erfolgen (z.B. durch eine konkrete Vereinbarung einer Stornostaffel. Ein Beispiel für die Vereinbarung einer Stornostaffel findet sich in der Alternativen Vertragsbestätigung unter Ziffer IV. Die entsprechende Formulierung der Stornostaffel wird dann auch schon in mit dem gleichen Wortlaut in das Angebot übernommen.
b) durch eigenverantwortliche Abänderung der Regelungen in Ziffer 7 der Empfehlung der Vertragsbedingungen geschehen. Eine solche Abänderung sollte aber nur dann erfolgen, wenn die Regelungen grundsätzlich für alle Vertragspartner und alle Vertriebswege gelten sollen und nur durch einen Rechtsbeistand oder Anwalt vorgenommen werden.
Auch im Zusammenhang mit Portalen, auf den Angebote zur Vergabe von Aufträgen über Mietomnibusse eingestellt und angeboten werden, kann es unternehmerisch geboten sein, abweichende, kulantere Stornoregelungen mit den Angeboten anzubieten. Auch hierzu empfiehlt sich die vorstehend unter a) beschriebene Lösung mit der konkreten Stornostaffel.
6. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Nebenleistungen wird auf die geänderten rechtlichen Vorschriften des neuen Reiserechts für alle neuen Vertragsabschlüsse ab 01.07.2018 hingewiesen: Nebenleistungen des Omnibusanbieters wie z.B. Bordverpflegung sind dann unschädlich, wenn sie einen sogenannten „wesensmäßigen Bestandteil“ der Busbeförderungsleistung darstellen. Der Gesetzgeber hat leider keinen Katalog erstellt, welche Leistungen noch einen „wesensmäßigen Bestandteil“ der Busbeförderung darstellen und welche nicht. Ein wesensmäßiger Bestandteil (und somit unschädlich) dürfte unstrittig bei Leistungen wie Bordverpflegung, Reinigung des Busses und Gepäckbeförderung vorliegen.
Leistungen wie Eintrittskarten für Museen oder Konzert, Gästeführungen oder ähnliches stellen aber nach den ausdrücklich genannten Beispielen des Gesetzgebers keinen solche wesensmäßigen Bestandteil dar, so dass der Verwender diese Leistungen nicht im Rahmen der Mietomnibusbedingungen in seine Leistungen inkludieren kann. Solche Leistungen führen dann in der Regel zur Bildung einer Tagesfahrt oder eine Pauschalreise, für die die entsprechenden Bedingungen zu verwenden sind.
7. Die geänderten rechtlichen Vorschriften des neuen Reiserechts bringen für alle neuen Vertragsabschlüsse ab 01.07.2018 unter Zugrundelegung dieser Mietomnibusbedingungen für den Verwender unter den nachfolgenden zusätzlichen Voraussetzungen (aber auch nur dann!) eine neue gesetzliche Verpflichtung mit sich:
- die Anmietung dauert mehr als 24 Stunden und
- das Omnibusunternehmen vermittelt gleichzeitig oder innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Vertrages über den Mietomnibus dem Kunden in gezielter Weise weitere Reiseleistungen anderer Arten von Reiseleistungen (z.B. Beherbergung oder sonstige touristische Leistungen)
- Bei dem Auftraggeber handelt es sich nicht um einen Unternehmer, mit dem ein Rahmenvertrag über die Nichtanwendbarkeit des neuen Reiserechts geschlossen wurde und der Leistungen beim Busunternehmen für seine unternehmerischen Zwecke beauftragt.
In diesem Fall wird das Omnibusunternehmen zum „Anbieter von verbundenen Reiseleistungen“ gemäß § 651w BGB (in der Fassung ab 01.07.2018), mit der Folge, dass das Omnibusunternehmen verpflichtet ist,
a) den Kunden mittels des Formblatts darüber zu informieren, dass mit der Vermittlung von weiteren Arten von Reiseleistungen neben dem Mietomnibus keine Pauschalreise entsteht;
b) dem Kunden einen gesonderten Sicherungsschein für das Anbieten von verbundenen Reiseleistungen (welcher nicht identisch ist mit dem Sicherungsschein bei Pauschalreisen!) auszuhändigen, der auch die Kosten der Rückbeförderung für den Fall der Insolvenz des Omnibusunternehmens absichert; dies gilt jedoch nur, soweit das Omnibusunternehmen Zahlungen auf den Mietomnibus oder auf vermittelte Reiseleistungen VOR Beendigung der Mietomnibusleistung vom Kunden fordert.
Der bdo verweist insoweit auf die gesonderte detaillierte Veröffentlichung des bdo zu den rechtlichen Anforderungen beim Anbieten und der Vermittlung von verbundener Reiseleistungen hin.
8. Den Verwendern und ihren Vertragspartnern bleibt es unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden.
9. Der bdo haftet nicht für die Zulässigkeit und konkrete Verwendung dieser Muster-Mietomnibusbedingungen. Es obliegt jedem Verwender, die rechtliche Zulässigkeit von ihm vorzunehmender Änderungen, Streichungen und Ergänzungen überprüfen zu lassen.
10. Anders als die vom bdo herausgegebenen Muster-Reisebedingungen für Pauschalreiseverträge enthält die nachfolgende Textempfehlung mit Ausnahme der gelb gekennzeichneten Stellen, an denen die Firmenbezeichnung des Omnibusunternehmens einzusetzen ist, keine Variablen, die vom Verwender festgelegt werden müssen und demgemäß auch keine entsprechenden Erläuterungen.
11. Die in den Muster-Empfehlungen für Vertragsbestätigungen unter Ziffer III. und IV. gelb markierten Werte und Angaben stellen reine Platzhalter zur Veranschaulichung für den Verwender dar und müssen im Einzelfall durch die individuellen Werte und Angaben des Verwenders ersetzt werden.
Im Zusammenhang mit der Angabe von Komfortmerkmalen des Reisebusses wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sterneklassifizierungen wettbewerbsrechtlich nur verwendet werden dürfen, wenn eine entsprechende Klassifizierung für den konkreten Bus vorliegt.
12. Eine Erläuterung der Grundlagen von Gesetz und Rechtsprechung, welche zur konkreten Formulierung der nachfolgenden Textempfehlung geführt haben, ist aufgrund der komplexen Rechtsfragen und im Sinne der praxisgerechten Handhabung dieser Musterbedingungen nicht möglich.
13. Die Muster-Mietomnibusbedingungen sind so entworfen, dass sie ohne Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen an der nachfolgend wiedergegebenen Fassung eingesetzt werden können. Der Verwender ist nachdrücklich darauf hingewiesen, dass jedwede Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen die Unwirksamkeit der jeweiligen Klauseln oder gegebenenfalls sogar der individuellen Fassung der Mietomnibusbedingungen des Verwenders zur Folge haben können.
Die in früheren Versionen angedeuteten Kürzungsmöglichkeiten durch farbliche Markierungen wurden mit dieser Version aufgegeben, da sie in der Praxis ganz überwiegend nicht genutzt wurden und nur zu Verunsicherung führten. Da die Mietomnibusbedingungen ganz überwiegend ohnehin nur noch als elektronisches Dokument vorgehalten werden, ist die tatsächliche Länge auch von geringer praktischer Relevanz.
14. Dem Verwender wird dringend empfohlen, gegebenenfalls individuell gewünschte Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen an der nachfolgend wiedergegebenen Fassung der Muster-Mietomnibusbedingungen ausschließlich mit individueller Rechtsberatung durch einen geeigneten Anwalt oder Rechtsbeistand vorzunehmen. Die Geschäftsstelle des bdo ist gesetzlich nicht berechtigt, eine Beratung und/oder Überprüfung bezüglich solcher Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
15. Hinweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: Im Zuge der Herausforderungen wurden die Mietomnibusbedingungen bereits mit einer früheren Aktualisierung um Ziffer 12 ergänzt, und insbesondere die Verweise und Regelung zur „Höheren Gewalt“ angepasst. Der Mietomnibusvertrag sieht vor, dass Auflagen und Beschränkungen im Zusammenhang mit Corona für Neuabschlüsse keine höhere Gewalt mehr darstellen und das Nutzungs- und Verwendungsrisiko somit beim Auftraggeber liegt. Für den Fall, dass behördliche Auflagen eine Maximalbelegung des Busses vorschreiben, die unter der vereinbarten maximalen Anzahl an Fahrgastsitzplätzen liegen, ist zusätzlich ein Rücktrittsvorbehalt für das Busunternehmen vereinbart.
Weitergehende, detaillierte Regelungen werden für die Vertragsbedingungen nicht empfohlen, da die konkreten Corona-Regelungen sich zum einen häufig und kurzfristig ändern und eine erhöhte Gefahr bestünde, dass die Vertragsbedingungen unwirksam und abmahngefährdet sein könnten.
16. Falls diese Muster-Mietomnibusbedingungen gegenüber dem Verwender von Verbraucherschutzvereinigungen, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder Gerichten beanstandet werden, wird dringend um sofortige Unterrichtung des bdo gebeten.
17. Die nachfolgenden Muster-Mietomnibusbedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte liegen bei den Verfassern; das ausschließliche Nutzungsrecht in Form der Befugnis, seinen Mitgliedern die Nutzung zu gestatten, liegt beim bdo.
18. Jede Verwendung – ganz oder auszugsweise – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des bdo nur den in seinen Landesverbänden organisierten Mitgliedsunternehmen für deren eigenen Geschäftsbetrieb gestattet und nur für diese unentgeltlich.
Anhang: Hinweise zur Abschaffung der Online-Streitbeilegungs-Plattform ab dem 20.07.2025
Bitte beachten Sie, dass die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) zum 20. Juli 2025 abgeschaltet wird.
1. Hintergrund:
Die Plattform wurde kaum genutzt, so dass deren weitere Betreibung und der hiermit verbundene Aufwand nicht mehr sinnvoll war.
Was bedeutet das für Sie
Bisher mussten alle Onlineanbieter und -vermittler von Reiseleistungen im Impressum ihrer Website einen Link zur OS-Plattform bereitstellen und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweisen.
Unsere AGB enthielten etwa folgenden Hinweis (in Varianten):
„Für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.“
2. Die Hinweise auf die OS-Plattform der EU müssen ab dem 07.2025 entfernt werden.
Dies betrifft insbesondere
a) Ihr Impressum,
b) Ihre AGB (siehe Änderung im Mustertext)
c) Ihre E-Mail-Signatur
d) und ggf. entsprechende Hinweise an anderen Orten (siehe auch Printbroschüren).
e) Entfernt werden müssen auch entsprechende Hinweise auf Verkaufsplattformen und Vermittlungsplattformen, auf denen der entsprechende Hinweis von Ihnen derzeit gegeben wird.
Printmedien:
a) Bei allen Printmedien, die erst ab dem 20.07.2025 verteilt bzw. veröffentlicht werden, und in denen Sie die AGB abdrucken, drucken Sie bitte nur noch die Fassung „ab 20.07.2025“ ab.
b) Für schon veröffentlichtet Printmedien, die sie mit einer älteren Fassung der AGB weiterhin verteilen, gilt:
- Die sicherste Variante wäre, diese Printmedien mit einem eingelegten Hinweisblatt zu versehen, dass die OS-Plattform zum 20.07.2025 eingestellt wird/wurde und die aktualisierten AGB gelten, die auf Ihrer Webseite veröffentlich sind und für den sie den funktionierenden Link auf Ihre Webseite angeben.
- Nach unserer Auffassung dürfte der Aufwand nicht angemessen und notwendig sein, so dass ein Hinweis in einer E-Mail oder Buchungsbestätigung genügen würde, dass die OS-Plattform zum 20.07.2025 eingestellt wird/wurde und die beigefügten / verlinkten AGB gelten.
3. Vorgehen bei Online-Veröffentlichungen:
a) Bis zum 19.7.2025 werden die bisherigen AGB weiterverwendet.
b) Am 20.07.2025 wird die Version „ab 20.07.2025“ überall online und in den Buchungssystemen eingestellt.
c) Ab dem 20.7.2025 bekommen alle Buchungsanfragen den automatischen Hinweis:
Bitte beachten Sie für Ihre Buchung die aktuell gültigen AGB, die wir dieser E-Mail angehängt haben. Die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform wurde eingestellt.“
Dann sind die AGB entsprechend anzuhängen oder jedenfalls als sprechender Link zu verlinken.
Dieser Hinweis wird dann auch immer noch einmal mit der Buchungsbestätigung versandt.
4. Wichtig im Falle einer früheren Unterlassungserklärung: Sofern Sie in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben haben, muss diese Unterlassungserklärung mit Strafzahlungsverpflichtung vor Entfernen der Informationen mit Wirkung zum 20.07.2025 gekündigt werden. Andernfalls könnte die Verpflichtung aus der abgegeben Unterlassungserklärung fortbestehen. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, uns unverzüglich zu kontaktieren, um eine rechtssichere Vorgehensweise abzusprechen.
5. Zur Klarstellung: Die sonstigen Informationspflichten für Unternehmer zur Verbraucherstreitbeilegung bleiben weiterhin bestehen.
So setzten wir das auch um in unseren AGB und in unseren Texten für die Webseite, die wir unseren Mandanten zur Verfügung stellen.
Wichtig:
Bitte stellen Sie sicher, dass alle entsprechenden Hinweise wie vorstehend beschrieben aktualisiert oder entfernt sind.
Ein Hinweis auf die OS-Plattform nach dem 20.07.2025 auf eine dann nicht mehr existierende Plattform könnte sonst als Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gewertet und abgemahnt werden (!).
II. Text der Empfehlung
Vertragsbedingungen der Firma Betzen Reisen e.K. für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Betzen Reisen e.K, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
- Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen- Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinba-rungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam verein-bart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Miet-rechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
- Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträ-ge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedin-gungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
- Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
- Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss; Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte für Verbraucher
Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termin-gebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
- Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dieser Bedingungen sind jederzeit einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
- Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
- Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs
- Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
- Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
- Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
- Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
- Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
- Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.
3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist eine Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der Überschreitungen zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU möglich.
4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Er-bringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
8.Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hin-terlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechts-anwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
- Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
- Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
- Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
- Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
- Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
- Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
- Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt insbesondre ersparte Kraftstoff-, Maut- und Personalkosten.
- Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.
- Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
- Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
- vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
- oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
1.1. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
- Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
- für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
- für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
- Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
- Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
- Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
- Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
- Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
- Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
- Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.
Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig ist.
13. Information über Verbraucherstreitbeilegung
BU weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BU nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für BU verpflichtend würde, informiert BU die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
- Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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